Allgemeine Lieferbedingungen der Emde Stahl zur Verwendung im
Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1) Für den gesamten Umfang unserer – auch künftigen - Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachfolgenden Lieferbedingungen maßgeblich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben ebenfalls nur dann Gültigkeit, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. 2) Die Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.
3) Sämtliche Vereinbarungen mit dem Kunden bedürfen der Schriftform. Die Schriftform kann nur abbedungen werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.
4) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die von uns angefertigten Zeichnungen, Pläne oder Muster nur als leihweise zur Verfügung gestellt. Unsere Eigentums- und Urheberrechte bleiben in vollem Umfang aufrecht
erhalten. Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung weitergeleitet werden.
§ 2 Vertragsschluss
1) Unsere Angebote sind durchgehend frei bleibend und vorbehaltlich unserer Liefermöglichkeit. Mündliche Erklärungen, Zusicherungen etc. durch uns oder unserer Angestellten, erlangen erst durch unsere schriftliche Bestätigung ihre Wirksamkeit.
2) Bestellung im Sinne von § 145 BGB können von uns mit einer Frist von zwei Wochen angenommen werden. Die Annahme erfolgt ausschließlich durch schriftliches Bestätigungsschreiben.
3) Unser Angebot akzeptieren wir erst dann als angenommen, wenn es durch den Kunden schriftlich mit Unterschrift versehen angenommen wurde.
4) Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten im Streitfall die Incoterms in ihrer aktuellen Fassung.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1) Sollte sich aus unserer schriftlichen Bestätigung nicht etwas anderes ergeben, verstehen sich sämtliche Preise netto ab Lager zzgl. Transport und Verpackungskosten sowie der bei Rechnungsstellung jeweils gültigen Umsatzsteuer.
2) Sollten sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Kosten wie etwa Steuern, Zölle und sonstige Zuschläge, die in dem Kaufpreis enthalten sind, ändern oder neu entstehen, so sind wir berechtigt, in dem entsprechenden Umfang eine Preisänderung vorzunehmen.
3) Sofern sich aus dem schriftlichen Vertrag nichts anderes ergibt, tritt die Fälligkeit des Kaufpreises binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ein.
4) Dem Kunden steht nur dann ein Aufrechnungsrecht zu, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt ebenso für ein Zurückbehaltungsrecht durch den Besteller, es sei denn der Gegenanspruch basiert auf dem selben Vertragsverhältnis.
5) Ein Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
6) In Abweichung zu Ziffer 3) ist bei Lohnarbeiten der Kaufpreis unverzüglich nach Fertigstellung nach Zugang einer Fertigmeldung netto fällig.
§ 4 Lieferausführung und Fristen
1) Sollten wir die Lieferung durch unseren Vorlieferanten nicht erhalten, oder unser Lagervorrat erschöpft sein, so bleibt es uns vorbehalten eine preislich und qualitativ gleichwertige Leistung zu erbringen. Sollte Letzteres nicht möglich sein, sind wir berechtigt den Vertrag rückabzuwickeln. Eine Leistungsverpflichtung besteht dann nicht. In diesem Fall verpflichten wir uns den Besteller unverzüglich zu informieren und bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.
2) Beginn der Lieferfrist ist das Datum unserer Auftragsbestätigung. Sollten Einzelheiten der Vertragsdurchführung oder technische Fragen noch nicht abschließend behandelt sein, ist die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Der Liefertermin gilt bereits mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Lieferverzögerungen des von uns beauftragten Transporteurs gehen nicht zu unseren Lasten.
3) Schadenersatzansprüche des Kunden sind bei einfacher Fahrlässigkeit auf einen Pauschalbetrag von 0,5 % pro Woche des Verzuges beschränkt, höchstens jedoch auf mehr als 5 % vom Wert jenes Teiles der Lieferung, welcher infolge des Verzuges nicht genutzt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht für Rechtsgeschäfte nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB.
§ 5 Lieferumfang
1) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Auch branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sowie handelsübliche Qualitätsabweichungen sind zulässig.
2) Haben die Parteien im Einzelfall eine unbefristete Lieferungsverpflichtung ohne Mengenbegrenzung vereinbart, so steht beiden Parteien ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zu, sofern auch der Kunde eine unbefristete Abnahmeverpflichtung ohne eine Mengenbegrenzung eingegangen ist.
3) Beruht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist auf höhere Gewalt, so verlängert sich die Frist angemessen. Hierbei ist unmaßgeblich, ob die Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Mobilmachung, Aufruhr, Krieg, Streik, Aussperrungen sowie unverschuldete Betriebsstörungen. Es stehen der höheren Gewalt ferner währungs- und handelspolitische Maßnahmen oder solche hoheitliche Maßnahmen gleich, die Behinderung der Verkehrswege oder zu einer Verzögerung bei der Einfuhr Zollabfertigung führen. Treten infolge der oben genannten Störungen Lieferverzögerungen von mehr als 8 Wochen ein, so sind beide Parteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns den Kunden unverzüglich über die Umstände der höheren Gewalt zu informieren. Wechselseitige Leistungen sind zurück zu gewähren. Erfolgt der Rücktritt aufgrund der höheren Gewalt, ist der Kunde nicht berechtigt Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
§ 6 Gefahrübergang, Annahmeverzug und Versand
1) Sofern sich aus unseren Auftragsbestätigungen nichts anderes ergeben sollte, gilt die Lieferung ab Lager vereinbart. Eine Transportversicherung ist in den Vertragsschlüssen nicht enthalten. Dies kann auf Wunsch des Kunden erfolgen, deren Kosten dann von ihm zu tragen sind.
2) Die Gefahr geht bei Lieferung ab Lager mit Abholung durch den Besteller bzw. einer beauftragten Transportperson auf diesen über.
3) Haben wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung auch bereits mit der Absendung auf den Kunden über.
4) Verzögert sich die Abholung oder der Versand, aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, oder gerät er aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Kunden über. Unbeschadet der gesetzlichen Möglichkeiten sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Rechnung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Lieferung zu erteilen.
5) Verpackungs- und Transportkosten sowie der Einsatz von Transporthilfsmitteln gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn es wurde schriftlich Abweichendes vereinbart. Verpackung, Verladung und Sicherung der Ware gehen zu Lasten des Kunden. Schuldhaftes Verhalten des jeweils beauftragten Transportunternehmens Spediteurs, gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden.
§ 7 Mängelhaftung
1) Der Kunde ist verpflichtet die Ware nach Maßgabe der §§ 377, 381 Abs. 2 HGB zu überprüfen. Die Rügeobliegenheit gilt spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware als verletzt. Sollte nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bestimmungen im Einzelfall eine frühere Rügeobliegenheit bestehen, gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.
2) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Rügepflicht nicht entdeckt werden konnten, sind nach Entdeckung unverzüglich anzuzeigen.
3) Sind Waren als deklassiertes Material verkauft, besteht eine Mängelhaftung nur für solche Fehler, mit denen der Kunde unter Berücksichtung der Deklassierungsgründe nicht rechnen musste.
4) Im Falle der Anzeige eines Mangels ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich Warenproben zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht unverzüglich, entfallen die Sachmängelrechte.
5) Bei fristgerechter Mängelrüge werden von uns sämtliche Teile und Leistungen nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht. Voraussetzung ist, dass dies innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Verjährungsfrist geschieht. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde
– unbeschadet der nachfolgenden geregelten Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Sofern der Mangel nicht gravierend sein sollte oder der Liefergegenstand bereits veräußert oder verarbeitet worden ist, steht dem Kunden lediglich ein Minderungsrecht zu.
6) Sollten Transportschäden auftreten, ist der Kunde unverzüglich verpflichtet dies feststellen zu lassen.
7) Bei Lohnarbeit wird maximal in Höhe der Lohnkosten gehaftet.
8) Sind Sachmängel von einem Dritten zu vertreten, ist der Kunde zunächst verpflichtet diesen außergerichtlich in Anspruch zu nehmen. Wir haften lediglich nachrangig.
§ 8 Schadensersatz und vertragliche Verjährung
1) Für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen haften wir begrenzt auf die bei Vertragsschluss voraussehbaren und vertragstypischen Schäden. Für die übrigen Haftungstatbestände sind Schadenersatzansprüche
ausgeschlossen.
2) Eine Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen ist gegeben, sofern eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit erfolgt ist. Gleiches gilt für Haftungstatbestände nach dem Produkthaftungsgesetz.
3) Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Dies gilt ebenso bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie durch ungeeignete Betriebsmittel verursacht wurden. Nicht vermeidbare technische Abweichungen der Qualität, des Gewichts, der Maße der Farbe oder der Ausrüstung berechtigen nicht zum Schadensersatz.
4) Die Parteien vereinbaren für Mängelansprüche eine vertragliche Gewährleistung von zwölf Monaten von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
5) Für sonstige Verjährungsansprüche gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten, beginnend ab Kenntnis von Schaden und der Person des Schädigers.
6) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in folgenden Fällen unberührt:
a) Garantieansprüche
b) Rücktrittsrechte des Kunden, die nicht auf dem Mangel der Kaufsache oder des Werkes beruhen.
c) Schäden die Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, sofern diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen.
d) Mängelansprüche an Bauwerken/Baustoffen nach Maßgabe der §§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. m. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1) Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung des Kunden unser Eigentum und zwar unabhängig davon, ob vom Besteller Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Sollte sich der Kunde vertragswidrig verhalten, sind wir berechtigt die Kaufsache zurückzuhalten oder zurückzunehmen. In der Rücknahme ist gleichzeitig ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Nach Rücktritt vom Vertrag haben wir das Recht die Ware zu verwerten. Der Erlös ist auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden abzüglich der angemessenen Verwertungskosten anzurechnen.
2) Sollten unsere Waren von Pfändungen betroffen sein, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu informieren, damit Drittwiderspruchsklage erhoben werden kann. Kosten einer derartigen Klage, die bei dem Dritten nicht beigetrieben werden können, sind von dem Kunden zu erstatten.
3) Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde die Ware pfleglich zu behandeln und diese gegen Diebstahlschäden, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Wartungskosten sind durch den Kunden zu übernehmen.
4) Der Kunde ist zur Verarbeitung, Weiterveräußerung und Verwendung der Ware nur berechtigt, sofern an uns nach den nachfolgenden Bestimmungen die Ansprüche abgetreten werden oder auf uns tatsächlich übergehen. Bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist der Kunde nicht zur weiteren Veräußerung oder Verarbeitung berechtigt.
5) Im Falle der Be- oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt dies ausschließlich für uns, ohne dass uns hieraus in irgendeiner Form Verpflichtung entstehen. Im Falle der Verbindung mit anderen Gegenständen infolge der Vermischung oder Vermengung werden wir Eigentümer der Gesamtsache nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache erwerben sollte, überträgt er bereits jetzt uns das Eigentum nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den mit diesem verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung.
6) Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit sämtlichen Nebenrechten und Ansprüchen an uns ab. Steht die
weiterveräußerte Ware in unserem Eigentum, so bezieht sich die Abtretung auf jenen Betrag, der dem Verhältnis unseres Miteigentums entspricht. Bereits jetzt nehmen wir diese Abtretung ausdrücklich an.
7) Im Falle von Pflichtverletzungen des Kunden sind wir berechtigt die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Ein Rücktritt ist für die Rücknahme des Eigentumsvorbehaltes nicht erforderlich.
8) Wir verpflichten uns, unsere Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers dann freizugeben, wenn der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der Sicherheiten erfolgt nach unserem billigen Ermessen.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand der Sitz des Verwenders vereinbart.
2) Erfüllungsort, für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, ist der Sitz des Lieferers.
3) Für vertragliche Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
§ 11 Salvatorische Klausel, Schlussbestimmung
1) Sollten einzelne Bestimmungen der Bedingungen unwirksam sein, so verpflichten sich die Parteien, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel, eine Regelung zu vereinbaren, deren Erfolg dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen soweit wie möglich entspricht.
2) Sämtliche früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen werden mit diesen allgemeinen Lieferbedingungen aufgehoben.